Der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) unterliegen im wesentlichen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Steuerpflichtig sind auch Kfz mit ausländischer Zulassung, wenn sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, und ebenso eine widerrechtliche Verwendung. Die Steuer bemisst sich bei Krafträdern nach dem Hubraum, bei Fahrzeugen bis 3,5 t nach der Motorleistung, ansonsten nach dem höchst zulässigen Gesamtgewicht. Die Kfz-Steuer ist eine quartalsweise fällige Selbstbemessungsabgabe, bis 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung einzureichen.