vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

BAOVerkehrUngerSeptember 2026

Die §§ 111 bis 112a BAO regeln die Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen im Abgabenverfahren.

Im Folgenden wird erklärt, was konkret unter diesen Strafen zu verstehen ist sowie wann und wie diese verhängt werden können.

​​Einleitung

In den §§ 111 bis 112a BAO werden drei verschiedene Arten von Strafen im Bereich des Abgabenverfahrens normiert. In § 111 BAO die Zwangsstrafe, in § 112 BAO die Ordnungsstrafe und in § 112a BAO die Mutwillensstrafe. Alle drei Strafen haben verschiedene Zielsetzungen, betragliche Strafrahmen und rechtliche Rahmenbedingungen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte