Kommt es zu Nachzahlungen durch den Arbeitgeber, so sind in der Sozialversicherung – anders als in der Lohnsteuer – keinerlei Besonderheiten zu beachten. Entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsprinzip ist immer zu fragen, wann der Anspruch auf die Zahlung arbeitsrechtlich entstanden ist. Die auf die Nachzahlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind jenem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem die Abgeltung fällig gewesen wäre. Dabei sind die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen jenes Beitragsmonats zu berücksichtigen, dem die Zahlung zugeordnet wird.