Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann, können die tatsächlichen Fahrtkosten vom Einsatzort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) während arbeitsfreier Tage abgabenfrei ausgezahlt werden, sofern dem Arbeitnehmer für die arbeitsfreien Tage kein abgabenfreies Taggeld gewährt wird. Voraussetzung für den abgabenfreien Kostenersatz ist, dass die Fahrt zwischen Einsatzort und Wohnort auch tatsächlich stattgefunden hat.