Von Werkverkehr spricht man, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Dies kann mittels firmeneigener Transportmittel oder ‒ bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen ‒ auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen (§ 26 Z 5 EStG). Der den Arbeitnehmern durch den Werkverkehr zukommende Vorteil (Kostenersparnis) ist abgabenfrei. Die Reichweite des Jobtickets wurde seit 1.7.2021 auf das Öffi-Ticket ausgeweitet, sodass nunmehr die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei ersetzt werden können.