Zulagen, die dafür gewährt werden, weil der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit einer erheblichen Verschmutzung, außerordentlichen Erschwernis und/oder typischen Berufsgefahr ausgesetzt ist, können unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei und soweit es sich um eine Schmutzzulage handelt auch sozialversicherungsfrei behandelt werden. Dabei ist die Bezeichnung der Zulage für die Abgabefreiheit nicht relevant.