Das Väter-Karenzgesetz (VKG) sieht vor, dass dem Arbeitnehmer – unbeschadet des Anspruchs auf Karenz – auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes Freistellung (ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung) in der Dauer von einem Monat zu gewähren ist, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Freistellung stellt keine Karenz nach dem VKG dar und ist auch nicht auf diese anzurechnen. Eine entsprechende finanzielle Unterstützung ist im Familienzeitbonusgesetz geregelt.