Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) regelt, in welchem Umfang Kinder zu Arbeiten herangezogen werden dürfen. Grundsätzlich ist Kinderarbeit, also die Beschäftigung von Kindern, mit Arbeiten jeder Art verboten. Das KJBG durchbricht diesen Grundsatz durch diverse allgemeine und besondere Regelungen. Da es sich beim KJBG um ein Schutzgesetz handelt, sind Ausnahmen aber grundsätzlich eng auszulegen.