Der kollektivvertragliche Mindestlohn der Angestellten nach dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe ergibt sich aus dem gültigen Zusatzkollektivvertrag. Angestellte sind entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung etwaig anzurechnender – auch ausländischer – Vordienstzeiten einzustufen. Der Kollektivvertrag enthält ebenfalls Regelungen für die Umreihung in ein höheres Verwendungsgruppenjahr bzw eine höhere Verwendungsgruppe. Die Höhe des Entgelts bemisst sich dabei nach dem vereinbarten oder dem konkreten kollektivvertraglichen Mindestgehalt.