Die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) unterliegen, sofern die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand zählt, der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG. Auf die Anführung des Unternehmensgegenstandes im Firmenbuch kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die ausdrückliche Erwähnung im Gesellschaftsvertrag. Es zählt lediglich die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit.