Das Arbeitsvertragsrecht erlaubt den Parteien weitestgehende Formfreiheit. Sowohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als auch dessen Abänderung und Beendigung können daher grundsätzlich in der Art und Weise erfolgen, die den Parteien zusagt. Von diesem Prinzip abgehend gibt es aber eine Reihe von Verträgen und Klauseln, die zu ihrer Gültigkeit zwingend der Schriftform bedürfen. Im kollektiven Arbeitsrecht hingegen herrscht in weiten Teilen ein Schriftformgebot, so etwa können Kollektivverträge nur schriftlich gültig abgeschlossen werden.