Prinzipiell haftet der Dienstgeber für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Steuern und Beiträge. Im Bereich der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer Abgabenschuldner. Sohin ist eine Lohnsteuernachzahlung des Arbeitgebers eine Zahlung für eine fremde Schuld. Eine mögliche Regressforderung des Arbeitgebers betreffend die Lohnsteuer, verpflichtet ihn jedoch zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu berücksichtigt § 60 ASVG bezüglich der SV-Beiträge jedoch den gutgläubigen Verbrauch und stellt darauf ab, dass der Dienstgeber der alleinige Schuldner dieser ist.