Neben dem Entgelt, von welchem jedenfalls Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, definiert das allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch solche Bezüge, die beitragsfrei sind. § 49 Abs 3 ASVG hält in den Z 1 bis 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht und damit sozialversicherungsfreie Bezüge in einer taxativen (abschließenden) Auflistung fest.