Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Allgemeine Grundsätze betreffend den Urlaubsverbrauch können auch mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist ein einseitiger Urlaubsantritt zulässig. Ebenso nur in Ausnahmefällen ist ein Abgehen von einer einmal getroffenen Urlaubsvereinbarung möglich.