Vorübergehend ins Ausland entsendete Arbeitnehmer bleiben im ASVG weiterversichert, sofern die Beschäftigung im Ausland maximal fünf Jahre dauert (ein Ausnahmeantrag beim Sozialministerium ist möglich). Voraussetzung für eine Entsendung ist, dass von vornherein die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Dienstgebers verrichtet wird. Ist eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt, scheidet der Dienstnehmer aus dem Geltungsbereich des ASVG aus.