Altersteilzeit ist der Pension vorgelagert, und endet spätestens mit Ende des Monats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird. Durch eine im Februar 2023 erfolgte Gesetzesänderung wurde für bestimmte Frauen das Regelpensionsalter um 6 Monate gesenkt. Wird eine laufende Altersteilzeit deswegen einvernehmlich verkürzt, gibt es bei gleichbleibender Arbeitszeitreduktion keine Probleme. Stimmt bei Nutzung der Schwankungsbreite oder bei geblockter Altersteilzeit die Arbeitszeitreduktion nicht, fordert das AMS eventuell einen Teil des Altersteilzeitgeldes zurück.