Im Zusammenhang mit Arbeitstagen in zeitlicher Nähe zu einem Feiertag – so insb bei sog „Fenstertagen“ oder in der Zeit rund um den Jahreswechsel ‒ besteht in vielen Unternehmen der Wunsch, einzelne Arbeitstage ausfallen zu lassen, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sollen dafür durch eine Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen werden. Man spricht hierbei vom „Einarbeiten“. § 4 Abs 3 AZG schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür.