In vielen Betrieben werden regelmäßig (Ferial-)Praktikanten beschäftigt. Da es sich bei einem „Praktikum“ nicht um ein arbeitsrechtlich definiertes eigenes Rechtsverhältnis handelt, ist das angestrebte Praktikum arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis oder Volontariat bzw. Ausbildungsverhältnis einzuordnen. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Volontariat zieht weitreichende arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Aus der Rechtsprechung lassen sich gewisse Leitlinien für die Abgrenzung ableiten.