Kommt es zu einem Betriebsübergang nach dem AVRAG, sind dementsprechende Dienstgeberpflichten zu beachten. Einerseits gibt es im AVRAG bestimmte Vorschriften bezüglich der Informationspflicht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern, anderseits sind bestimmte Punkte bei der Ummeldung beim Krankenversicherungsträger zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt sich für den neuen Arbeitgeber die Frage, welchen Meldepflichten er hinsichtlich der Lohn- und Kommunalsteuer nachkommen muss.