Unter der Probezeit gem § 19 Abs 2 AngG bzw § 1158 Abs 2 ABGB ist eine relativ kurze Zeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, während derer sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termines und ohne Angabe von Gründen auflösen können. Mit Zugang der Erklärung ist daher das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Im Gegensatz zu einer Befristung ist aber eine Erklärung über die Auflösung erforderlich. Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Ende der Probezeit.