Die fallweise Beschäftigung stellt eine besondere Form der Beschäftigung dar, bei der ein Dienstnehmer in unregelmäßiger Abfolge beim selben Dienstgeber beschäftigt wird und zwar kürzer als eine Woche. Für fallweise Beschäftigte besteht das praktische Bedürfnis nach Meldeerleichterungen bei der An-und Abmeldung zur Sozialversicherung. Die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann vorsehen, dass die Frist für die An- und Abmeldung fallweise Beschäftigter spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. Ab 1. 1. 2019 traten generelle Meldeerleichterungen in Kraft.