Für Frühpensionen und Arbeitsunfähigkeitspensionen bestehen Erwerbsverbote. Wird trotzdem ein Einkommen erarbeitet, ruht die jeweilige Pension vorübergehend. Während bei einer Arbeitsunfähigkeitspension schon seit 2001 eine Anteilspension (bis 2025: ebenfalls „Teilpension“) besteht, wenn außerhalb des Verweisungsfeldes eine nichtgeringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, wurde ab 2026 bei Frühpensionen eine Teilpension eingeführt, die vorzeitig geplant werden muss.

