Im Dienstvertrag ist zwingend die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Dabei ist zwingend der im Unternehmen anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten, der in der Regel zahlreiche Abweichungen zum Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält. Die Vereinbarung von All-In-Gehältern erfordert seit 2016 einer genaueren Regelung, da Arbeitnehmer Deckungsprüfungen durchführen können müssen.