Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Entgelt die (wertmäßig jährlich angepasste) monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Im Fall eines unbefristeten oder befristet für mindestens 1 Monat vereinbarten Arbeitsverhältnisses ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw gebührt hätte. Für Dienstverhältnisse, deren Dauer weniger als einen Monat (= Naturalmonat) beträgt, ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw gebührt hätte.