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Geringfügige Beschäftigung

Beschäftigungsverhältnissegeringfügige BeschäftigungThöny-MaierDezember 2023

Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Entgelt die (wertmäßig jährlich angepasste) monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Im Fall eines unbefristeten oder befristet für mindestens 1 Monat vereinbarten Arbeitsverhältnisses ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw gebührt hätte. Für Dienstverhältnisse, deren Dauer weniger als einen Monat (= Naturalmonat) beträgt, ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw gebührt hätte. 

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