Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden, die an Wochentagen nach § 68 Abs 2 EStG (außer Nachtarbeit), und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht nach § 68 Abs 1 EStG geleistet werden. Nach dieser Unterscheidung richtet sich die anzuwendende Steuerbegünstigung. Im ersten Fall der Wochenüberstunden sind zehn Überstundenzuschläge (betragsmäßig gedeckelt) steuerfrei. Im zweiten Fall der Leistung an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht steht für die Überstundenzuschläge und die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ein gemeinsamer Freibetrag zur Verfügung.