Von der Beitragsgrundlage leitet sich die Höhe der zu leistenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ab. Im GSVG bilden grds die von den gem § 2 Abs 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid die Beitragsgrundlage. Dies gilt ebenso für die nach dem FSVG pflichtversicherten Freiberufler. Da der Einkommensteuerbescheid erst im Nachhinein vorliegt, die Beiträge aber für das laufende Kalenderjahr vorgeschrieben werden, wird zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.