Der KV sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden vor. Der 24. und der 31. Dezember sind kollektivvertragliche Feiertage. Soweit nicht der privilegierte Teiler von 146 zur Anwendung kommt (wichtigster Anwendungsbereich ist der Überstundenzuschlag), ist mit einem Teiler von 169 vorzugehen. Für Tätigkeiten außerhalb des ständig ortsfesten Betriebs enthalten die §§ 16 bis 22 Ansprüche auf Dienstreisevergütungen. Verfallsbestimmungen sind nur für bestimmte Entgeltansprüche vorgesehen.