Neben der Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung treffen den Arbeitgeber im Zuge der Einstellung von Arbeitnehmern ua folgende weitere Meldepflichten: Dem AMS muss innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, gemeldet werden. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, ist der BUAK binnen zwei Wochen zu melden, Volontäre sind binnen 14 Tagen bei der Unfallversicherung anzumelden.