Insolvenzverwalter sind gem § 81 Abs 1 IO zur genauen Rechnungslegung über ihre Verwaltung verpflichtet. Die konkrete Ausgestaltung der Rechnungslegung ist in den §§ 121 f IO näher geregelt.
Allgemeines
Insolvenzverwalter sind gem § 81 Abs 1 IO zur genauen Rechnungslegung über ihre Verwaltung verpflichtet. Die konkrete Ausgestaltung der Rechnungslegung ist in den §§ 121 f IO näher geregelt.