Das durch ein Anreizsystem geprägte Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) wurde im Zuge des IRÄG 1997 erlassen und stand dabei ganz im Zeichen der Insolvenzprophylaxe. Während das zur Reorganisation vorgesehene Verfahren in der Praxis keinen nennenswerten Anklang gefunden hat (und mittlerweile durch die ReO faktisch abgelöst ist), sind die Haftungsbestimmungen des URG für den Rechtsverkehr von größerer Bedeutung.