Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist gemäß § 7 WaffGebrG streng reglementiert und nur in klar definierten Fällen zulässig, wie etwa bei gerechter Notwehr oder der Festnahme einer allgemein gefährlichen Person. Dieser umfasst alle Waffeneinsätze, die typischerweise eine Lebensbedrohung mit sich bringen, insbesondere den Schusswaffengebrauch gegen Menschen. Die Vorschriften des § 7 WaffGebrG dienen dem Schutz des Lebens und der Vermeidung unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsorgane.