Die Bestimmungen der §§ 290 bis 293 EO über die Lohnpfändung haben den Zweck, das Entgelt des Arbeitnehmers vor dem gänzlichen Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, um dem Arbeitnehmer das Entgelt als Existenzgrundlage und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Pfändungsschutz soll auch gewährleisten, dass für den Arbeitnehmer ein Anreiz gegeben ist, seine Arbeitstätigkeit trotz Pfändung seines Arbeitseinkommens fortzuführen. Damit wird sowohl dem Interesse des Arbeitnehmers als „Existenzminimum“uch jenem des betreibenden Gläubigers Rechnung getragen.