Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind verboten, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im österreichischen und europäischen Kartellrecht ist dabei das Verbotsprinzip verwirklicht: Kartelle sind grds verboten und nur in Ausnahmefällen freigestellt.