Die Gesellschafter einer GmbH haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bilanzgewinn und Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös. Ansonsten ist der Grundsatz des generellen Verbotes der Einlagenrückgewähr zu beachten. In diesem Zusammenhang ergeben sich zwei Sonderprobleme: jenes der verdeckten Gewinnausschüttungen und jenes der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen.