Die Bestechung von Bediensteten und Beauftragten im Wettbewerb ist gem § 10 UWG untersagt. Erfasst sind sowohl aktive (§ 10 Abs 1 UWG) als auch passive (§ 10 Abs 2 UWG) Bestechung. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Wettbewerbsteilnehmer von Bediensteten oder Beauftragten eines anderen Unternehmens durch Vorteilsgewährung oder -versprechen einen wettbewerblichen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern erhält.