Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitigt weitgehende Folgen für den Schuldner und seine Vertragspartner. Dem Schuldner wird die Verfügung über die Insolvenzmasse entzogen. Deren Verwaltung übernimmt – mit Ausnahme der Eigenverwaltung beim Sanierungsplanverfahren oder im Schuldenregulierungsverfahren – der Insolvenzverwalter. Nach Verfahrenseröffnung sind Rechtshandlungen des Schuldners den Gläubigern gegenüber unwirksam. Mit Verfahrenseröffnung tritt ex lege eine Prozess- und Exekutionssperre ein, sofern zur Insolvenzmasse gehörende Ansprüche verfolgt werden sollen.