Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“. Wird aufgrund eines sogenannten Anfangsverdachtes gegen eine Person ermittelt, so gilt sie als verdächtig. Zum Beschuldigten wird der Verdächtige erst, wenn er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und deshalb Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt werden.