Ziel des § 25 BVergG 2018 ist es, sicherzustellen, dass durch Vorbereitungshandlungen der Wettbewerb im anschließenden Vergabeverfahren nicht verzerrt wird.
Ziel des § 25 BVergG 2018 ist es, sicherzustellen, dass durch Vorbereitungshandlungen der Wettbewerb im anschließenden Vergabeverfahren nicht verzerrt wird.