IPPC-Anlagen sind im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens zu genehmigen, wobei einige zusätzliche Bestimmungen zu beachten sind. Diese betreffen insb die erforderlichen Antragsunterlagen, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Kundmachung der Genehmigungsverhandlung.
Allgemeines
Der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Anlage hat gem § 353a Abs 1 GewO 1994 folgende zusätzliche, über die Anforderungen des § 353 hinausgehende, Angaben zu enthalten: