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IPPC-Anlagen

VerwaltungsrechtGewerbeordnungRosenbachSeptember 2026

IPPC-Anlagen sind im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens zu genehmigen, wobei einige zusätzliche Bestimmungen zu beachten sind. Diese betreffen insb die erforderlichen Antragsunterlagen, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Kundmachung der Genehmigungsverhandlung.

​​Allgemeines

Der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Anlage hat gem § 353a Abs 1 GewO 1994 folgende zusätzliche, über die Anforderungen des § 353 hinausgehende, Angaben zu enthalten:

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