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Gewerbsmäßigkeit

VerwaltungsrechtGewerbeordnungGottschamelJuli 2024

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht erfolgt. Wenn diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, ist für diese Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung zu erstatten. Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Als regelmäßig gilt eine Handlung, die wiederholt oder in Wiederholungsabsicht erfolgt. Ertragserzielungsabsicht liegt vor, wenn eine wirtschaftlich positive Wirkung erzielt werden soll, die die eigenen Unkosten übersteigt.

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