Die Vorstellung und Anbietung von Kreditverträgen, die Unterstützung bei anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen sowie deren Abschluss für den Kreditgeber sind allesamt Tätigkeiten des Kreditvermittlers. Seit der Einführung des VKrG und des HIKrG ist nicht nur die Kreditvergabe, sondern auch die – davon strikt zu trennende Kreditvermittlung – stark verbraucherschutzrechtlich reguliert. Die im Rahmen der Kreditvermittlung zu beachtenden Vorschriften hängen vor allem davon ab, ob die Kreditvermittlung gebunden oder ungebunden ausgeübt wird.