Das Herkunftslandprinzip des § 20 E-Commerce-Gesetz (ECG) legt fest, dass ein Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) innerhalb des koordinierten Bereichs (§ 3 Z 8 ECG) sich (nur) an die rechtlichen Anforderungen seines Niederlassungsstaates (§ 3 Z 3 ECG) richten muss. Obwohl diese Regelung den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG) fördern soll, führen die weitreichenden Ausnahmen oft sehr streng regulierter Rechtsgebiete (wie zB Konsumentenschutz § 21 Z 6 ECG) weiterhin zu einem großen Aufwand für Diensteanbieter.