Art 37 DSGVO sieht für den öffentlichen Bereich und unter gewissen Voraussetzungen auch für den privaten Bereich die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten („DSBA“) vor. Für den privaten Bereich besteht aber keine generelle Bestellungspflicht. Durch den DSBA soll eine Eigenkontrolle zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften implementiert werden. Dazu normiert die DSGVO verbindliche Anforderungen an (i) die Qualifikation des DSBA, (ii) dessen betriebliche Stellung bei der Ausübung seiner Aufgaben samt der erforderlichen Ausstattung und (iii) den Aufgabenbereich.