Zur Erlangung der Handlungsfähigkeit bedarf die Privatstiftung Organe. Die Aufgabe der Stiftungsorgane ist primär die Erfüllung des in der Stiftungserklärung definierten Stiftungszweckes. Gem § 14 PSG ist zwischen zwingenden und fakultativen Stiftungsorganen zu unterscheiden. Neben gesetzlich zwingenden sowie vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgesehenen fakultativen Organen agiert das örtlich zuständige Gericht als äußeres Kontrollorgan und wirkt vor allem bei Bestellung und Abberufung von anderen Organen oder bei Streitigkeiten mit.