Das Privatstiftungsgesetz sieht in § 17 Abs 5 PSG eine Sonderregelung für Insichgeschäfte einer Privatstiftung vor. Demnach bedürfen Geschäfte zwischen einer Privatstiftung und einem ihrer Vorstandsmitglieder – sofern kein Aufsichtsrat eingerichtet ist – neben der Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder auch einer gerichtlichen Genehmigung. Hinsichtlich der Reichweite des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung bestehen in Judikatur und Literatur einige Unklarheiten.