Bei der in den §§ 48 bis 53 UGB geregelten Prokura handelt es sich um rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (davon zu unterscheiden ist die organschaftliche Vertretungsmacht, wie sie bspw Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG zukommt). Sie kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer und nur einer natürlichen Person erteilt werden und ist selbst in das Firmenbuch einzutragen. Die Prokura hat gegenüber Dritten aus Gründen des Verkehrsschutzes einen zwingend festgelegten Umfang.

