Mit seinem Angebot verpflichtet sich der Bieter grds, die ausgeschriebene Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen. Dabei kann er jedoch auch andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen heranziehen. Da die Weitergabe des gesamten Auftrages – abgesehen von zwei Ausnahmefällen – unzulässig ist, können nur Teilleistungen an sog Subunternehmen weitergegeben werden. Ob und unter welchen Bedingungen der Einsatz von Subunternehmen möglich ist, ergibt sich in erster Linie aus den Ausschreibungsunterlagen, obwohl auch gesetzliche Einschränkungen bestehen.