Der Begriff der Insiderinformation in Art 7 MMVO ist zentrales Element mehrerer Tatbestände des Marktmissbrauchsrechts. Nach Art 8 MMVO dürfen Insiderinformationen nicht genutzt und Geschäfte nicht auf Grundlage von Insiderinformationen empfohlen werden. Art 10 MMVO verbietet die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Präventiv müssen daher Emittenten im Rahmen der Ad-hoc-Publizität nach Art 17 MMVO alle Insiderinformationen veröffentlichen, die sie unmittelbar betreffen.