Gibt es auf einem Markt ein marktbeherrschendes Unternehmen, so ist der Wettbewerb stets geschwächt und bedarf eines besonderen Schutzes. Während Unternehmen, denen keine marktbeherrschende Stellung zukommt, alleine durch den Wettbewerb daran gehindert werden, ihre Marktposition zu missbrauchen, sind die Wettbewerbsmechanismen durch die Anwesenheit eines marktmächtigen Unternehmens derart geschwächt, dass das Kartellrecht in §§ 4 KartG und Art 102 AEUV eigene Vorschriften für marktbeherrschende Unternehmen vorsieht.